Satzung des Verbandes der Familie v. Chamier

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verband führt den Namen Verband der Familie v. Chamier.

Sein Sitz ist Berlin.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Zweck

 

(1)

Jede Gemeinschaft von Menschen, ob durch Herkunft, Religion, Politik, Beruf, Geschichte oder durch andere Gemeinsamkeiten verbunden, sucht ihren inneren Zusammenhalt. Daraus entspringt die Verpflichtung und der Wunsch, sich zu begegnen, gegenseitig beizustehen, Gemeinschaft zu praktizieren.

 

(2)

Der Verband ist der Zusammenschluss der Angehörigen der früher adeligen Familie des Stammes v. Chamier, die nach dem Ausserkrafttreten des öffentlich-rechtlichen Adelsrechtes auf freiwilliger Basis nach den gleichen Regeln als lebendige Gemeinschaft fortbesteht. Zweck des Verbandes ist insbesondere

a) die im vorgenannten Sinne Angehörigen der Familie des Stammes v. Chamier zusammenzuführen, ihren gegenseitigen Kontakt und Zusammenhalt sowie den Familiensinn zu fördern und zu pflegen,

b) die Familienjugend zu fördern und ihr die überzeitlichen Werte und Kräfte christlich-adeliger Haltung nahezubringen,

c) die durch Generationen ererbte Familientradition zu erhalten und weiterzugeben und das Ansehen und die Wohlfahrt der Familie zu fördern,

d) die Erforschung der Geschichte der Familie, Unterhaltung eines Familienarchivs und Erstellung bzw. Fortführung einer Matrikel in genealogischer Form nach dem Prinzip des eheleiblichen Mannesstammes,

e) die Unterstützung in Not geratener Mitglieder

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und durch Geburt, Heirat oder Legitimation durch nachfolgende Ehe den Familiennamen (v.) Chamier oder (v.) Chamier mit Anhängung des Gutsteilnamens oder den Gutsteilnamen als alleinigen Namen führt und die bei Anwendung des bis 1919 geltenden Adels- und Familienrechts ohne besonderen landesherrlichen Gnadenakt zum Adel und zur (Gross-) Familie des Stammes v. Chamier gehören würde.

 

(2)

Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf der Einreichung eines schriftlichen Antrages mit Angabe der für die Matrikel erforderlichen Personalien, einer schriftlichen Erklärung über Kenntnisnahme und Einverständnis mit der Satzung seitens des Bewerbers und der Annahmeerklärung seitens des Vorstandes. Der Vorstand kann vor seiner Entscheidung über die Annahme vom Antragsteller die Vorlage von Urkunden (zum Beispiel Abstammungsurkunde, nicht nur Geburtsurkunde) verlangen und / oder die Angaben des Bewerbers durch Nachfrage beim Deutschen Adelsarchiv oder einer anderen geeigneten Stelle überprüfen. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

(3)

Über einen erneuten Antrag eines abgelehnten Bewerbers kann frühestens 4 Jahre nach der Ablehnung entschieden werden.

 

(4)

a) Familientöchter im Sinne des § 3 (1), die einen im obigen Sinne familienfremden Mann heiraten und dessen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen annehmen, bleiben Mitglied, jedoch ohne Stimmrecht.

b) Dies gilt ebenso für Familientöchter im Sinne des § 3 (1), die im Falle ihrer Verheiratung mit einem familienfremden Mann ihren Namen als persönlichen und unvererblichen Beinamen beibehalten.

c) Für Familientöchter im Sinne des § 3 (1), die mit ihrem Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen wählen, gilt dies nur dann, wenn ihre Kinder aus dieser Ehe den Geburtsnamen des Mannes als Familiennamen erhalten.

 

(5)

a) Träger des Namens (v.) Chamier oder (v.) Chamier mit Anhängung des Gutsteilnamens oder des Gutsteilnamens als alleinigen Namen, die die Voraussetzungen des § 3 (1) und (4) nicht erfüllen sowie diejenigen Namensträger, deren frühere Mitgliedschaft wegen Wegfalls der Mitgliedsvoraussetzungen gem. § 5 bereits beendet ist, können aufgrund notwendig vorheriger Befürwortung durch den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit (wieder) Mitglied werden. Die Ablehnung der Befürwortung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

b) Vor seiner Entscheidung kann der Vorstand dem Antragsteller aufgeben, auf eigene Kosten ein Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Adelsrechtsausschuss durchzuführen. Die Entscheidung des Deutschen Adelsrechtsausschusses ist für den Vorstand nicht bindend, insbesondere dann nicht, wenn davon auszugehen ist, dass die Entscheidung vor 1919 anders ausgefallen wäre. 

c) Die Anwendung des lit. a) kommt insbesondere in Betracht, wenn mit belegbarer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem betreffenden Namensträger vor 1919 vom Landesherrn oder der zuständigen Adelsbehörde die Zugehörigkeit zum Adel zuerkannt worden wäre.

 

 

§ 4 Schirmherrschaft und Ehrenmitglieder

 

(1)

Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Familientag beschliessen, einer Persönlichkeit ausserhalb des Verbandes die Schirmherrschaft anzutragen.

 

(2)

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes vom Familientag ernannt werden.

 

(3)

Schirmherr bzw. Schirmherrin und Ehrenmitglieder sind von allen Beitragspflichten oder sonstigen vermögenswerten Lasten frei. Sie haben beratende Stimme. § 3 gilt für sie nicht. Soweit Ehrenmitglieder zuvor bereits Stimmrecht hatten, bleibt es ihnen erhalten.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Austritt oder Wegfall der der Mitgliedsvoraussetzungen (§ 3 (1) und (4)), der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Schriftführer spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden,

c) Bei Ehepartnern, die die Mitgliedsfähigkeit durch Heirat erwarben

  • im Falle der Scheidung, wenn die Ehe kinderlos war oder der Familiensohn das Sorgerecht für die Kinder erhält oder der Name abgelegt wird oder eine Neuverheiratung mit einem familienfremden Mann erfolgt
  • im Falle der Verwitwung, wenn eine Neuverheiratung mit einem familienfremden Mann erfolgt oder der Name abgelegt wird,

d) Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen, (zum Beispiel zur Wahrung des inneren Friedens des Verbandes, oder bei Schädigung des Ansehens des Verbandes, bei widersprüchlichem Verhalten bezüglich der Wertordnung des Verbandes zum Beispiel Abkehr von den zu pflegenden Traditionen, Erwirkung der Aufnahme durch unzutreffende Angaben auch bei Gutgläubigkeit: in diesem Fall stellt der Ausschluss keine Vereinsstrafe dar, sondern dient nur der Wahrung der Identität und des Charakters des Vereins, die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend)

Der Ausschluss-Beschluss ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.

Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist möglich. Ein entsprechender Antrag des betreffenden Mitgliedes ist frühestens 7 Jahre nach Wirksamkeit des Ausschlusses zulässig.

 

 

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

 

(1)

Rechte und Pflichten eines Mitgliedes können durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen zum Ruhen gebracht werden. Die Beendigung des Ruhens erfolgt ebenfalls durch Vorstandsbeschluss.

 

(2)

Erfolgt das Ruhen wegen Beeinträchtigung des guten Leumundes eines Mitglieds durch Vorwürfe, Auftreten von Fragen usw. auch außerhalb des Vereinslebens, die nicht ganz offensichtlich haltlos sind, so kann der Vorstand über die Beendigung des Ruhens erst beschließen, wenn die aufgetretenen Fragen usw. von den betreffenden Mitglied bereinigt / geklärt wurden und es dem Vorstand hiervon Mitteilung gemacht hat.

Dies ist nicht erforderlich, wenn seit Beginn des Ruhens 12 Jahre vergangen sind.

 

(3)

Unbeachtet der Möglichkeit des Ausschlusses kann der Vorstand das Ruhen allein der Mitgliederrechte beschließen, zum Beispiel wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge / Kostenbeiträge in Rückstand ist.

 

(4)

Die Beschlüsse bezüglich des Ruhens bzw. seiner Beendigung sind dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)

Jedes Mitglied ist zur Förderung des Verbandszweckes verpflichtet.

 

(2)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Führung des Verbandes sowie die zur Fortführung der Matrikel und des Matrikelanhanges erforderlichen Angaben (Beruf, Religion, Wohnsitz, Geburten, Heiraten, Todesfälle in der engeren Familie etc.) auch bei Veränderung unaufgefordert mitzuteilen und auf Anforderung durch Urkunden zu belegen. Der Vorstand darf diese Angaben Dritten zur Aufnahme in genealogische Handbücher mitteilen.

 

(3)

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Mitglieder ohne Stimmrecht zahlen einen jährlichen Kostenbeitrag.

Die Höhe der jährlichen Beiträge und Kostenbeiträge setzt der Familientag fest. Sie werden bis zum 30.04. eines jeden Jahres fällig.

Der Vorstand darf einzelnen Mitgliedern den Betrag / Kostenbeitrag (auch zeitlich begrenzt) ermäßigen, ganz oder teilweise stunden oder erlassen, wenn ausreichende Gründe vorliegen.

 

(4)

Die Rechte der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 9 ff.

 

(5)

Nicht geschäftsfähige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 8 Organe

Organe des Verbandes sind

a)      Der Familientag

b)      der Vorstand

 

 

§ 9 Der Familientag

 

(1)

Der Familientag ist die Mitgliederversammlung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2)

Der Familientag wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer. Er nimmt den Bericht des Vorstandes und des Rechnungsprüfers über das / die letzten Geschäftsjahre entgegen.

Er entscheidet ferner über

a)      die Ernennung des Schirmherrn bzw. der Schirmherrin und der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes (§ 4)

b)      die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 (5)

c)       die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge (§ 7 (3))

d)      Reisekostenerstattung für Vorstandsmitglieder (§ 10 (16))

e)      Die Genehmigung des Kassenabschlusses (§ 13 (2))

f)       Die Entlassung des Vorstands

g)      Annahme von Schenkungen und Leihen etc. mit lästigen Verpflichtungen (§ 10 (11))

h)      Anträge oder Fragen, die der Vorstand ihm zur Entscheidung vorliegt (§ 10 (9))

i)        Satzungsänderungen (§ 16)

j)        Die Auflösung des Verbandes (§ 16)

k)      Ersetzung ungültiger Satzungsbestimmungen (§ 18 (3))

l)        Ausfüllung von Satzungslücken (§ 18 (3))

 

(3)

Ordentliche Familientage sollen alle zwei Jahre stattfinden.

Außerordentliche Familientage können nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.

 

(4)

Der Vorstand lädt unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung zu ordentlichen Familientagen mindestens sechs Wochen, zu außerordentlichen Familientagen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein.

 

(5)

a) Er kann Gäste zum geselligen Teil des Familientages einladen. Als Gäste kommen insbesondere die noch minderjährigen Kinder von Mitgliedern, sowie die Ehemänner der angeheirateten Familientöchter im Sinne des § 3 (4) in Betracht.

b) Gäste sind bei Teilnahme angemessen an den Kosten der Veranstaltungen zu beteiligen. Hiervon kann der Vorstand eine Ausnahme machen, wenn die betreffenden Gäste als Redner oder in ähnlicher Funktion zum Familientag eingeladen werden (§ 10 (8)).

 

(6)

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor einem ordentlichen bzw. eine Woche vor einem außerordentlichen Familientag beim Vorsitzenden einzureichen.

 

(7) 

Den Vorsitz auf dem Familientag führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Bei deren Verhinderung wird – allerdings nur für die Dauer des Familientages – ein Familientagsvorsitzender aus dem Kreise der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl des  Familientagsvorsitzenden leitet das nach Lebensalter älteste anwesende stimmberechtigte männliche Mitglied, das selbst zum Familientagsvorsitzenden wählbar ist.

 

(8)

Der (Familientags-) Vorsitzende im Sinne der vorigen Ziffer bestimmt ein Verbandsmitglied als Protokollführer.

 

(9)

Der Familientag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Familientag mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des (Familientags-) Vorsitzenden (§ 9 (7)). Die Abstimmungsart bestimmt der Vorsitzende, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten etwas anderes verlangt. Die Mehrheit bestimmt sich nach der Zahl der anwesenden einschließlich der vertretenen Mitglieder (Ziff. 11). Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Abstimmungsmehrheiten nicht mitgezählt.

 

(10)

Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist die Erfüllung der Beitragspflicht.

 

(11)

Die Vertretung eines abwesenden durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann jedoch nicht mehr als 2 abwesende stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

 

(12)

Die Beschlüsse des Familientages sind einschließlich der Abstimmungsart (§9 (9)) und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Im Falle des § 16ist auch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes anzugeben. Das Protokoll ist mit einer Anwesenheits- und Vertretungsliste zu versehen und vom (Familientags-) Vorsitzenden (§ 9 (7)) sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

(13)

Es bleibt dem (Familientags-) Vorsitzenden überlassen, die Erledigung der Tagesordnung ganz oder teilweise zu vertagen, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(14)

Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Familientages fallen, können ausnahmsweise vom Vorstand entschieden werden, wenn sie keinen Aufschub dulden und sich für eine schriftliche Abstimmung nicht eignen.

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1)

Der Vorstand besteht aus

a)      Dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem Schatzmeister

d)      dem Schriftführer

e)      dem Archivar

 

(2)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können je eines der Ämter des Schatzmeisters, Schriftführers oder Archivars in Personalunion ausüben, so dass der Vorstand mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Die Schaffung weiterer als der in Ziff. (1) genannten Ämter durch Vorstandsbeschluss ist möglich. Die Wahl der Inhaber dieser weiteren Ämter erfolgt ebenfalls durch den Familientag (§ 9 (2)).

 

(3)

Wählbar sind stimmberechtigte Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)

Die Wahl des Vorsitzenden leitet das nach Lebensalter älteste anwesende stimmberechtigte männliche Mitglied. Sodann leitet der gewählte Vorsitzende bzw. der Familientagsvorsitzende im Sinne des § 9 (7) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

(5)

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur neuwahl im Amt.

 

(6)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, werden dessen Aufgaben bis zum nächsten Familientag nach Bestimmung durch den Vorsitzenden von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen. Soweit der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig ausscheiden, wird die Bestimmung durch das nach Lebensalter älteste Vorstandsmitglied getroffen.

Der nächste Familientag ergänzt den Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl.

Unbeschadet dessen kann der Vorstand bis zur Zuwahl ein Ersatzmitglied durch Vorstandsbeschluss kooptieren.

 

(7)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Familientag übertragen sind. Insbesondere bestimmt er die Verwendung der verfügbaren Mittel, bereitet die Familientage vor, lädt zu ihnen ein und berichtet auf dem Familientag – gegebenenfalls auch zwischen den Familientagen zusätzlich in Rundschreiben – über das / die vergangenen Geschäftsjahre.

 

(8)

Zur Bearbeitung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse oder Einzelpersonen einsetzen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sowohl Mitglieder, als auch sachverständige Personen, die nicht zur Familie gehören, tätig sein. Diese Personen können zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen und / oder Familientagen eingeladen werden (§ 9 (5)).

 

(9)

Anträge und Fragen, die der Vorstand insbesondere wegen ihrer Tragweite nicht allein entscheiden kann oder will, kann er dem Familientag zur Entscheidung vorlegen. Handelt es sich um dringende Fragen kann durch schriftliche Abstimmung entschieden werden.

Aufgrund einer schriftlichen Abstimmung gilt der Beschluss wie auf dem Familientag gefasst, wenn sich mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt hat und von diesen sich die Mehrheit für die Annahme des Antrages entschieden hat.

 

(10)

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Familienverband gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für einzelne Rechtshandlungen kann der Vorstand einen besonderen Vertreter bestellen (zum Beispiel zum Abschluss von Verträgen zur Vorbereitung und Durchführung eines Familientages).

 

(11)

Geschenke, außerordentliche Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder besondere Stiftungen zugunsten des Familienverbandes können der Vorsitzende wie auch der Schatzmeister oder der Archivar annehmen. Sind daran lästige Verpflichtungen geknüpft, so ist die Zustimmung des Familientages zur Annahme erforderlich. Gleiches gilt auch für lästige Verpflichtungen bei leihweise überlassenen Gegenständen.

 

(12)

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

(13)

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

 

(14)

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und im Falle des § 16 (3) mit ¾ Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Abstimmungsmehrheiten nicht mitgezählt.

 

(15)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Besteht der Vorstand wegen vorzeitigen Ausscheidens (§ 10 (6)) aus weniger als 3 Mitgliedern, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(16)

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können nur den Ersatz ihrer baren Auslagen verlangen. Die Erstattung von Reisekosten eines Vorstandsmitgliedes können auf dessen Antrag vom Familientag genehmigt werden.

 

 

§ 11 Der Schriftführer

 

(1)

Der Schriftführer führt eine Mitgliederkartei und den erforderlichen Schriftverkehr nach Weisung des Vorsitzenden und nach eigenem Ermessen.

Er hält die Anschriften und Personalien der Mitglieder auf dem Laufenden, teilt Veränderungen in der Mitgliedschaft dem Schatzmeister mit, arbeitet die ihm zur Kenntnis gelangten Familiennachrichten und –anzeigen in die Mitgliederkartei ein und leitet sie an den Archivar weiter.

 

(2)

Er berichtet dem Vorstand über Bestand, Gliederung und Veränderungen der Mitgliedschaft.

 

(3)

Er verwahrt die Aufnahmeanträge der lebenden Mitglieder. Aufnahmeanträge verstorbener Mitglieder leitet er an den Archivar weiter.

 

(4)

Er unterrichtet die Mitglieder zu gegebener Zeit durch Rundschreiben über alle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Beschlüsse der Familientage und des Vorstandes.

 

(5)

Er führt das Protokoll auf den Vorstandssitzungen und den Familientagen, wenn nicht vom Vorsitzenden ein anderer Protokollführer bestimmt wird.

 

 

§ 12 Der Schatzmeister

 

(1)

Der Schatzmeister führt Buch über das Verbandsvermögen, zieht die Beiträge und Kostenbeiträge ein. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie eine Kartei über die Zahlungen und Verpflichtungen der Verbandsmitglieder.. Er prüft und stellt die Stimmberechtigung auf den Familientagen fest (§ 9 (10)).

 

(2)

Er leistet die Zahlungen, zu denen er vom Vorstand ermächtigt ist. Die Auslagen des Schriftführers und Archivars für Porto, Vervielfältigungen usw. erstattet er auf deren Anforderung nach eigenem Ermessen.

Er führt den für die Kassenführung erforderlichen Schriftverkehr nach Weisung des Vorsitzenden und nach eigenem Ermessen.

 

(3)

Er berichtet dem Vorstand über das Verbandsvermögen einschließlich des Kassenbestandes.

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

(1)

Der Familientag wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Wiederwahl und Nachwahl ist zulässig. Gewählt wird der Rechnungsprüfer für die Dauer bis zum Abschluß des nächsten ordentlichen Familientages.

 

(2)

Der Rechnungsprüfer prüft kurz vor dem nächsten Familientag die Vermögensaufstellung des Verbandes und kontrolliert die Buchführung. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich festzuhalten, andernfalls ist ein kurzer schriftlicher Vermerk aufzunehmen, dass die Buchführung ordnungsgemäß und die Vermögensaufstellung nicht zu beanstanden war. Der Prüfer erstattet seinen Bericht dem Familientag bzw. legt ihm diesen vor. Der Familientag beschließt über die Genehmigung des Berichtes.

 

(3)

Der Vorsitzende bestimmt unter Berücksichtigung etwaiger Wünsche des Rechnungsprüfers Ort und Zeit der Prüfung.

 

 

§ 14 Das Archiv

 

(1)

Der Verband unterhält ein Archiv.

 

(2)

Die Mitglieder haben das Recht, die Archivalien nach Absprache mit dem Archivar am Aufbewahrungsort in Augenschein zu nehmen, zu lesen usw. Bei Eignung sollen Archivstücke auf den Familientagen ausgestellt werden.

 

(3)

Mitglieder oder Dritte, die Schriftgut, Bücher, Bilder, Erinnerungsstücke, Taufschalen, sonstige Wertgegenstände und andere Sachen, die mit der Familie in Beziehung stehen, dem Archiv leih- oder schenkweise überlassen, können unbeschadet des § 10 (11) Verfügungen insbesondere über Besitz und Benutzung der betreffenden Gegenstände treffen.

Falls eine Zuwendung mit unvollständiger oder ohne eine solche Verfügung erfolgt, gilt als Grundsatz der Erhalt, die Sicherung und die zweckmäßige Verwendung der betreffenden Gegenstände einschließlich ihrer Zuweisung an ein Mitglied zum schonenden fideikommissarischen Besitz, ein solches Mitglied hat den übrigen Mitgliedern Gelegenheit zur Betrachtung, zum Lesen usw. zu geben.

Wird bei leihweiser Überlassung an den Verband keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung getroffen, verjährt der Rückgabeanspruch spätestens mit dem Tod des Verleihers.

 

 

§ 15 Der Archivar

 

(1)

Der Archivar verwaltet das Familienarchiv, führt eine Bestandsliste über die Archivalien einschließlich der im Besitz einzelner Mitglieder und führt die genealogische Matrikel (§ 2 (2) d)), in die unabhängig von der Mitgliedschaft alle dem historischen Adelsrecht entsprechenden Namensträger aufgenommen werden.

 

(2)

Ferner führt er einen Matrikel-Anhang, in den unabhängig von der Mitgliedschaft die Namensträger aufgenommen werden, die nach den Regeln des historischen Adelsrechtes nicht zum Adel gehören. Es sind dies zum Beispiel Personen, die den Namen v. Chamier durch Adoption, Einbenennung, als Nachfahren einer Familientochter oder aufgrund anderweitiger Namensänderung erlangt haben. Hierzu gehören ferner Familientöchter, die bei Heirat mit ihrem Ehemann den Namen v. Chamier als gemeinsamen Ehenamen bestimmen sowie deren Ehemänner.

 

(3)

Werden solche Personen gem. § 3 (5) als Mitglied aufgenommen, endet ihre Führung im Matrikelanhang. Sie werden sodann in die Matrikel übernommen, wo sie jeweils eine neue Linie bilden. In dem einleitenden Artikel der Linie sind der Aufnahmebeschluss und der Grund für den Namenserwerb jeweils mit Datum, Ort usw. anzugeben. Die neue Linie erhält als Bezeichnung einen Doppelnamen, der aus dem Namen v. Chamier und dem Namen, der vor der Erlangung des Namens v. Chamier geführt wurde, besteht. Handelt es sich um Nachfahren einer Familientochter, so ist der zweite Name der Geburtsname desjenigen Mannes, der die Nachfahren mit dieser Familientochter erzeugt hat.

 

 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

 

(1)

Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes können nur vom Familientag mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden unter der Voraussetzung, daß die Einladung den jeweiligen Tagesordnungspunkt enthalten hat.

 

(2)

Im Falle der Satzungsänderung sind auch der Wortlaut und Begründung der beabsichtigten Satzungsänderung in der Einladung anzugeben.

 

(3)

Sowohl für eine Satzungsänderung, als auch für die Auflösung des Verbandes ist außerdem die Zustimmung des Vorstandes erforderlich (§ 10 (14)), wenn die vorgenannte Familientagsmehrheit von ¾ nicht gleichzeitig auch ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder darstellt.

 

(4)

Bei Auflösung sowohl durch Beschluss des Familientages, als auch durch obrigkeitliche Maßnahmen ist über die Verwendung des Verbandsvermögens einschließlich des Kassenbestandes im Sinne des Zweckes des Verbandes zu beschließen.

Bei Auflösung sind etwaige Verfügungen von Stiftern, Schenkern usw. auszuführen. Das Archiv fällt mangels anderweitigen Beschlusses an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem, im Falle der Unmöglichkeit an die Stiftung Deutsches Adelsarchiv in Bonn bzw. Marburg.

 

 

§ 17 Schiedsgerichtsklausel

 

(1)

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und dem Verband über Angelegenheiten, die den Verband oder die Rechtswirksamkeit dieser Satzung oder einzelner ihrer Bestimmungen oder von Beschlüssen des Vorstandes oder des Familientages betreffen, soll zunächst eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Hierbei kann sich der Vorstand auch eines sachkundigen dritten als Vermittler bedienen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht über die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten, und zwar auch über die Wirksamkeit und die Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)

Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, nämlich 2 beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann als Vorsitzendem. Jede Partei benennt einen der beisitzenden Schiedsrichter. Auch Verbandsmitglieder kommen als Beisitzer in Betracht, nicht jedoch Vorstandsmitglieder. Die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Der Obmann muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzer sollen sie haben. Der Obmann muss Kenner des historischen Adelsrechtes sein. Die bloße Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Adelsrechtsausschuss stellt keinen Ausweis der Kennerschaft dar.

 

(3)

Soweit Fragen der Mitgliedschaft Verfahrensgegenstand sind, ist auf der Grundlage dieser Satzung das historische Adelsrecht anzuwenden wie es mit wissenschaftlich belegbarer Wahrscheinlichkeit vor 1919 – einschließlich der früheren Praxis standesrechtlicher Genehmigung von Einzelfällen durch den Landesherren oder die zuständige Adelsbehörde – angewandt worden wäre.

 

(4)

Jedes Mitglied des Schiedsgerichtes erhält für seine Tätigkeit DM 300,- und den Ersatz seiner Auslagen (Kilometergeld, Porto usw.)

 

(5)

Die Kosten des Verfahrens werden in jedem Fall gegeneinander aufgehoben, jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

(6)

Im Übrigen finden verfahrensrechtlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 18 Salvatorische Klausel, Satzungslücken und Satzungsauslegung

 

(1)

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des Zweckes des Verbandes der ungültigen möglichst nahe kommt.

 

(2)

Entsprechend ist eine etwaige Lücke auszufüllen.

 

(3)

Ersetzung und Ausfüllung erfolgen durch Familientagsbeschluss.

 

(4)

Über eine etwa erforderliche Auslegung der Satzung beschließt der Vorstand.

 

(5)

Die Mitglieder können bezüglich der Ziff. (3) und (4) Anträge stellen.